Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für die betriebsfertige Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage (Solar-Anlage) nebst Zubehör nach
Maßgabe des zwischen uns, Bavarian Solar GmbH, und dem Kunden geschlossenen Vertrages.

2. Bavarian Solar GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Kaufverträgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder von AGB abweichende
Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere AGB gelten auch wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung und Montage vorbehaltlos unseren dann, wenn ausführen.

3. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmer, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

§ 2 Montageleistungen

Bei der durch die Bavarian Solar GmbH angebotenen betriebsfertigen Montage der Anlage ist zwischen zwei Alternativen zu unterscheiden:

1. Aufbau und Befestigung einer Anlage auf einer dafür geeigneten Fläche und Einbau einer Anlage in die Dachkonstruktion.

2. Voraussetzung für die betriebsfertige Montage einer Photovoltaikanlage ist die Eignung der statischen Eigenschaften des jeweiligen Gebäudes. Der Vertragspartner der Bavarian Solar GmbH sichert zu, dass sein Gebäude die erforderliche statische Eigenschaft aufweist. Er unternimmt alle hierzu erforderlichen Maßnahmen um eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen.
Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbar gefährlichen Stoffen ist.

3. Bavarian Solar GmbH teilt dem Kunden das Flächengewicht der gesamten Anlage mit. Grundsätzlich muss mit einem durchschnittlich zusätzlichen Gewicht von 15 kg pro qm durch die
Montage einer Photovoltaikanlage gerechnet werden. Bavarian Solar GmbH teilt dem Kunden, alle ihr zugänglichen Informationen mit, die für die statische Eignung der Berechnung erforderlich sind und sich die Informationen auf Leistungen und Lieferungen desVertragsgegenstandes beziehen. Genügen die bereitgestellten Informationen nach Auffassung des Kunden oder seines Statikers nicht, um statische Berechnungen durchführen oder durch den Statiker durchführen zu lassen, muss der Kunde dies unter Benennung der zusätzlichen Information in Textform vor
Montagebeginn mitteilen. Die Pflicht zur vollständigen Informationsbeschaffenheit obliegt dem Kunden. Kann die Bavarian Solar GmbH zusätzliche Informationen aus Gründen, die von ihr nicht zu vertreten sind, nicht oder nicht rechtzeitig beibringen, trägt der Kunde das daraus resultierende Risiko der Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung.

4. Die Prüfung und Ermittlung notwendiger statischer Überprüfung der Geeignetheit des jeweiligen Gebäudes ist nicht Bestandteil der von der Bavarian Solar GmbH zu erbringenden Leistungen.

5. Die Bavarian Solar GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Kaufvertrages notwendigen Leistungen, insbesondere die Montage der Anlage, auch durch Dritte ausführen zu lassen.

§ 3 Zahlungsbedingungen

Für die Fälligkeit der Zahlungen ist die Zahlungsbedingung aus dem Angebot der Bavarian Solar GmbH maßgeblich. Sofern das Angebot keine Zahlungsbedingung enthält, ist die
Gesamtvergütung nachfolgendem Zahlungsplan fällig:

100 % Zahlung nach Fertigstellung der Modulmontage. Die Zahlung ist sofort fällig, ohne Abzug. Bitte beachten Sie, dass der AC-Anschluss erst nach dem Zahlungseingang erfolgt.

Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das im Vertrag genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig, wenn es nicht im Angebot enthalten ist.

§ 4 Leistungsort/ Gefahrtragung

1. Leistungsort ist bei Kaufverträgen ohne Montageleistung der Geschäftssitz der Bavarian Solar GmbH. Bei Kaufverträgen mit Montageleistung ist der Leistungsort, an dem die Montage der
jeweiligen Anlage erfolgt.

2. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden ohne Montageleistung an diesen versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an die
Transportperson auf den Kunden über.

3. Soweit der Kaufvertrag eine Montagevereinbarung enthält, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden
am Abladeort auf diesen über, sofern die Bavarian Solar GmbH die Waren selbst transportiert. Andernfalls erfolgt der Gefahrübergang auch in diesem Fall mit Übergabe an den Transporteur.

4. Im Fall der Montagevereinbarung gilt zusätzlich: soweit für den Gefahrübergang aus technischer Sicht die Montage Voraussetzung ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung zum Zeitpunkt der erstmaligen (auch probeweise), unmittelbar auf die Montage folgende Inbetriebnahme der Anlage auf den Käufer über.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

1. Aufrechnungen gegen unsere Forderungen sind nur zulässig, wenn die eigenen Gegenansprüche des Bestellers bereits rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen rechtlichen Verhältnis beruht.

3. Soweit der Käufer Unternehmer ist, sind das Recht zur Aufrechnung und das Recht zur Zurückbehaltung ausgeschlossen.

§ 6 Haftung für Mängel

1. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von 4 Wochen nach Auftreten des Mängels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten
Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurden. Ist der
Kunde Unternehmer, müssen offensichtliche Mängel unverzüglich gegenüber Bavarian Solar GmbH angezeigt werden.

2. Alle Mängel müssen schriftlich gegenüber der Bavarian Solar GmbH angezeigt werden.

3. Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- oder Seriennummern der Module und auch die Typenschilder der anderen Komponenten nicht geändert, gelöscht, entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht werden. Anderenfalls behält sich die Bavarian Solar GmbH das Recht vor, Ersatzleistungen abzulehnen.

4. Werden vom Kunden oder von Dritten, die vom Kunden beauftragt wurden, unsachgemäße lnstandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den von uns gelieferten Waren vorgenommen, so bestehen für diese Eingriffe und daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.

5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Bezug auf Mängel der gelieferten Anlage beträgt 2 Jahre, in Bezug auf Mängel der Montageleistung 2 Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang.

6. lm Bezug auf die gelieferte Anlage nebst Zubehör haftet die Bavarian Solar GmbH, ansonsten bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde Unternehmer,
behalten wir uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.

7. Für etwaige Mängel an den Montagearbeiten leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rücktritt in Bezug auf die Montageleistungen und gegebenenfalls Schadensersatz im Rahmen der unter § 9 genannten Haftungsbeschränkungen
verlangen.

8. Macht der Kunde aus diesem Vertrag uns gegenüber Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln geltend, für die der Hersteller gegenüber dem Kunden ebenfalls die Gewährleistung oder eine Garantie übernommen hat, tritt der Kunde diese Ansprüche gegen den Hersteller insoweit an uns ab.